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Ohne Fallschirm aus dem Flugzeug? (Kommentar zur AÜG Novelle)


Was hat die Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.4.2017 mit Fallschirmen zu tun?


Würden Sie ohne Fallschirm aus dem Flugzeug springen? Wohl eher nicht! Wahrscheinlich würden Sie antworten, dass Sie keinen Fallschirmsport betreiben und ansonsten Flugzeuge so sicher sind, dass Sie auch ohne Fallschirm bereit sind, an Board zu gehen und zu fliegen!


Warum verlassen Sie sich denn so auf die Sicherheit von Flugzeugen? Wahrscheinlich würden Sie dann antworten, dass schon bei der Konstruktion und dem Bau des Flugzeuges alle getan wird, damit die Sicherheit gewährleistet ist. Außerdem wird ein Flugzeug in regelmäßigen Abständen gewartet und die Piloten arbeiten vor jedem Start umfangreiche Checklisten ab, um die Sicherheit zu gewährleisten und haben für alle Risiken festgelegte Notfallpläne greifbar.


Warum stellt sich Ihnen diese Frage dann heute? Warum ist diese Frage vielleicht relevant für Sie?


Ist Ihnen bewusst, dass auch Ihnen zum 1.4.2017 durch die Veränderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sprichwörtlich der „Fallschirm“ entzogen worden sein könnte? Sind Sie sich sicher, dass Sie als verantwortlicher Entscheider eines Beratungs- und/oder IT-Unternehmens von der Anbahnung des Geschäfts bis zur Abwicklung des Projekts alles Notwendige zur Vermeidung einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung mit ernsten Folgen für Ihrer Gesellschaft, Ihrer Mitarbeiter und Ihrer Kunden getan haben?


Das AÜG ist zum 1.4.2017 mit dem Ziel novelliert worden, missbräuchlichen Kooperationsmodellen (Stichwort: Scheinwerk-/Scheindienstverträge) entgegenzuwirken, deren weiterer Verbreitung Einhalt zu gebieten und Folgen auf die sozialen Sicherungssysteme abzumildern.

Dazu wurden einige wenige aber in ihrer Auswirkung wesentliche Änderungen eingeführt:


  • Einführung einer Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht für alle Vertragsverhältnisse und damit Entfall der Möglichkeit des Berufens auf die sog. Vorratserlaubnis zu berufen

  • Generelle Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate

  • Equal Pay nach 9 Monaten


Die Vorratserlaubnis wurde in der Vergangenheit auch als „Fallschirmlösung“ bezeichnet, weil sie Unternehmen erlaubt hat, im dem Fall in dem eine nicht angezeigte und so benannte Arbeitnehmerüberlassung durch die Behörden aufgedeckt wurde, diese über die Vorratserlaubnis nachträglich zu heilen und ohne Sanktionen „umzubenennen“.


Durch den Entfall dieser nachträglichen Heilungschance steigen Sie heute im Projektgeschäft praktisch ohne „Fallschirm“ ins Flugzeug und sind bereit abzuheben. Wie bei der Fliegerei muss also die Hauptsicherungsarbeit vor dem Projekt, also vor dem Abheben getan sein.

Gelingt dies nicht drohen empfindliche Konsequenzen bei Aufdeckung durch die Behörden:


  • Bußgeld von €30.000,- pro Einzelfall

  • Kommen Verstöße wegen Arbeitserlaubnis und / oder Aufenthaltsrecht hinzu (Near-/ Offshoring) werden weitere Bußgelder fällig

  • Verlust der ANÜ-Lizenz und damit der Möglichkeit ANÜ legal zu betreiben

  • Der Mitarbeiter wird rechtlich fingiert Mitarbeiter des Kunden

  • Kunde und Berater sind also gleichermaßen betroffen

Die rechtlich einwandfreie Gestaltung von kommerziellen Beziehungen – und dazu gehört die wissentlich eingegangene und richtig bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung - ist zweifelsohne wesentliche Pflicht jedes Entscheiders und zwar auf Kunden- und Beraterseite. Daher könnten Verstöße als grob fahrlässig angesehen werden und zu Schadensersatz seitens des jeweiligen Arbeitgebers führen. Ggf. nimmt der Staat zusätzlich die Entscheider wegen Verstößen der Sozialgesetzbuchpflichten in die Verantwortung.


Damit Sie auch weiterhin sicher durch den Projektalltag „fliegen“ sollten Sie sich eine Reihe von Fragen stellen. Sind Sie sich als Entscheider eines beratenden Unternehmens sicher…


  • … dass Sie sich in Ihrem Unternehmen auf die sorgfältige, auf Sicherheit bedachte Konstruktion verlassen können – in diesem Fall beispielsweise das inhaltlich und kommerziell richtig erstellte Angebot, welches den Vertragsgegenstand sachlich richtig in Werk- und / oder Dienstvertrag bzw. echte offene Arbeitnehmerüberlassung trennt und bezeichnet?

  • … dass Ihre Prozesse und Standards die Einhaltung grundlegender Angebotserstellungsstandards ermöglicht und regelmäßig befördert – hier also Angebotsprozess, Qualitätssicherung, Kundenführung etc. zu einer sicheren kommerziellen Positionierung führen?

  • … dass Ihr Unternehmen nach kommerziellen Modellen differenzierte rechtlich und inhaltlich zutreffende Muster/Templates für die Angebotserstellung bereit hält?

  • … dass Ihre Projektorganisation sicherstellt, dass Ihre Projektleiter und –teams in Projekten das gewählte kommerzielle Modell auch leben und sich gegenüber den Kunden ausreichend klar abgrenzen?

  • … dass Ihre Mitarbeiter auf die Erstellung sachlich richtiger Angebote regelmäßig geschult sind, dadurch für die richtige Verknüpfung von inhaltlicher Leitung, kommerziellem Modell und Preissetzung sorgen können?

  • .. dass Sie Ihre Mitarbeiter durch Trainings auf die adäquate Projektdurchführung vorbereiten um eine gute Balance zwischen Kundenzufriedenheit, eigenen wirtschaftlichen Interessen und als Teil dieser wirtschaftlichen Interessen auch die kommerziellen Modelle richtig im Projekt umgesetzt werden und so Risiken vermieden werden?

  • … dass Sie Ihre Mitarbeiter auf den Tag x vorbereiten, an dem beim Kunden vor Ort eine Überprüfung durch Behörden in Bezug auf den richtigen Umgang mit den Regelungen des ANÜG stattfindet und Ihr Projektleiter und –Team ad hoc Stellung beziehen müssen?

Wenn Sie diese Fragen mit einem eindeutigen „JA“ beantworten können und Sicherheit wie in der Luftfahrt als dauernden Prozess betrachten, dann wünschen wir Ihnen weiterhin einen „guten Flug“.


Wenn Sie sich nur zu einem „JEIN“ oder einem klaren „NEIN“ durchringen mussten, dann empfehlen wir Ihnen sich jetzt auf die sicherlich verstärkt kommenden Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger vorzubereiten. Sprechen Sie uns einfach an.


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